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Bürgerbegehren?

Bürgerbegehren

Mit einem Bürgerbegehren soll erreicht werden, dass der Beschluß des GR vom 11.12.2007 zum "Bau eines Kinderhauses" zu einem Bürgerentscheid übertragen wird. Wie dann der Bürgerentscheid tatsächlich ausfällt kann heute keiner sagen. Mit einem Bürgerbegehren wird lediglich ein demokratischer Weg ausgeübt eine umstrittene Gemeinderatsentscheidung von den Bürgern bestätigen oder aufheben zu lassen, bzw. wird dem Gemeinderat die Möglichkeit der Korrektur gegeben.
Lesen Sie hierzu bitte den Beitrag von "verwaltungmodern.de" - "Wenn Bürger aufbegehren" - wie Verwaltungen falsch handeln.

Erläuterung zu einem Bürgerbegehren:

Mit einem Bürgerbegehren soll erreicht werden, das der Beschluß des GR vom 11.12.2007 zum "Bau eines Kinderhauses" zu einem Bürgerentscheid übertragen wird.

Durch einen Bürgerentscheid haben alle wahlberechtigten Bürger die objektive Möglichkeit, durch geheime Wahl, "für" oder "gegen" den Bau eines Kinderhauses zu stimmen.

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In der Praxis gestaltet sich der Ablauf des Bürgerbegehrens wie folgt:
1. Entscheidung des GR zum "Bau eines Kinderhauses" (hier am 11.12.2007)
2. Bürgerbegehren nach §21 GemO innerhalb 6 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlußes (Bekanntgabe am 20.12.2007 = Fristablauf am 29.01.2008) mit mindestens 10% Unterschriften der Bürger und Bürgerinnen welche ein Bürgerbegehren verlangen.
3. GR entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
4. Wenn der GR dem Bürgerbegehren statt gibt, dann ....
5. wird die Entscheidung "Bau eines Kinderhauses" (Beschluß vom 11.12.2007) aufgehoben und durch einen Bürgerentscheid neu entschieden
6. Der Gemeinderat/ die Verwaltung bereitet den Bürgerentscheid vor
7. Bürgerentscheid findet statt
8. Der Gemeinderat ist 3 Jahre an den Bürgerentscheid gebunden.
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Listen zum Antrag auf ein Bürgerbegehren zu einem Bürgerentscheid liegen derzeit aus bei:
- Bäckerei Fürll (leider nicht mehr - siehe Hoppla)
- Volksbank Kraichgau eG (Listenauslage vom Vorstand abgelehnt)
- Quelle Shop
sowie Privatpersonen welche die BürgerInnen ansprechen.

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Bürger haben Angst zu unterschreiben?

Fehlinformation zu Unterschriftenlisten bei Bürgerbegehren in der Bevölkerung:
Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterschriftenlisten zum Bürgerbegehren, gemäß Datenschutzgesetz, ausschließlich nur den drei Antragsvertretern sowie der Gemeindeverwaltung (nicht einmal dem Gemeinderat) zugänglich sind, da die Unterzeichner einer Veröffentlichung NICHT ausdrücklich zugestimmt haben.
Die Verwaltung selbst geht hier ausschließlich Ihrer gesetzlichen Pflicht nach, und prüft, ob auch wirklich die erforderliche Zahl der Wahlberechtigten unterzeichnet haben und ob die Unterzeichner auch Wahlberechtigt sind. Dies muss sie tun, um dem GR die Grundlagen zur Beschlußfassung überhaupt vorlegen zu können.
Sie können seitens der Verwaltunng versichert sein, das nur dieses "Zahlenergebnis" von der Verwaltung dem GR, zur Beschlußfassung, mitgeteilt wird. Auch wird die Verwaltung niemanden darauf ansprechen ob und warum jemand (nicht) unterschrieben hat.
Dem GR (oder anderen Personen) zu irgend einer Zeit Einsicht in die Unterschriftenlisten zu gewähren oder Namen zu nennen würde einen eindeutigen Rechtsverstoß gegen das Datenschutzgesetz darstellen.
Lesen Sie hierzu den Berichtauszug des Landesdatenschutzbeauftragten!