Rechtliche Beurteilung - Sachstand:

Vorwort: nach viel Recherchen sowie Fachgesprächen mit Architekten, Behörden und Ämtern erschließt sich bis jetzt niemandem, warum in Hüffenhardt die LBO §39 nicht angewendet werden sollte, bzw. woraus eine Ausnahme begründet sein könnte. Seitens der Verwaltung bekommt man ja keine Auskunft, da scheint es Geheim zu sein. Ansonsten wurde man auf nachstehende Rechtsgrundlagen und Gesetze verwiesen.
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Nach § 39 Abs. 1 LBO sind Kindergärten seit dem 1. Januar 1996 so herzustellen, dass sie insgesamt von dem von der Regelung begünstigten Personenkreis zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Dazu zählen nicht nur behinderte Kinder, sondern z. B. auch Eltern oder Besucher. Eine Begrenzung auf einzelne Geschosse oder in einem Kindergarten auf bestimmte Gruppen ist daher von dieser Regelung nicht gedeckt.
Die materiellen Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der mit der Liste der Technischen Baubestimmungen nach §39 Abs. 3 LBO bekannt gemachten und damit verbindlich zu beachtenden Norm 18 024 Teil 2.
Die dort bestimmten Anforderungen gelten für die gesamte bauliche Anlage. Das bedeutet, dass in einem Kindergarten auch eine zweite Nutzungsebene mit Gruppen- und Funktionsräumen stufenlos erreichbar sein muss.
Die stufenlose Erreichbarkeit aller Geschosse wird in der Regel über einen Aufzug (§ 39 Abs. 4 LBO), soweit planerisch möglich alternativ auch über eine Rampe entsprechend DIN 18 024 Teil 2, sichergestellt.
(Quelle: Landtag von Baden-Württemberg - 13. Wahlperiode - Drucksache 13 / 2708)
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Seit 28.10.2004 gilt hierzu:
In Absatz 3 Satz 2 der LBO §39 wird die Ausnahmemöglichkeit für Schulen und Kindertageseinrichtungen auf die Fälle der Nutzungsänderung und baulichen Änderung beschränkt. Die angestrebte schulische bzw. vorschulische Integration behinderter Kinder ist nur dann möglich, wenn die baulichen Vorraussetzungen hierfür geschaffen sind. Ausnahmen werden daher nur bei Änderungsmaßnahmen, nicht aber bei Neubauten möglich sein.
(Quelle: Rundschreiben der Architektenkammer Stuttgart Stand: 01.01.2007)
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Fazit:
sollte die Baurechtsbehörde (Landratsamt) eine Baugenehmigung für den derzeitig vorliegenden Bauplan (aus www.hueffenhardt.de) des Kinderhauses erteilen, dann würde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der geltenden Gesetzeslage entsprechen. Ob das Landesjugendamt Baden-Württemberg, ohne Erfüllung der LBO §39, eine Betriebserlaubnis erteilt, ist daher sehr in Frage zu stellen.

Vielleicht hätte man ja die Baupläne mal mit dem Landesjugendamt Baden-Württemberg, im Vorfeld, durchsprechen sollen (bis einschl. 18.02.08 nicht geschehen) den dort wird ja letztlich die Betriebserlaubnis erteilt - jeder Gewerbebetrieb und Bauherr muss so etwas im Vorfeld eruieren. Diese Vorgehensweise (Bauvoranfrage) ist eigentlich jedem GR, durch die behandelten Baugesuche, hinlänglich bekannt und wird von denen den Bauherren abgefordert - nur bei den eigenen Projekten macht man es nicht.

Damit ist bereits heute, mit hoher Wahrscheinlichkeit, zu erwarten, das im Zuge des Baufortschrittes (sollte das KiHa gebaut werden) die Baukosten durch den Nachtrag "An-/Einbau eines Aufzuges" weiter in die Höhe schnellen dürften. (Man schrieb ja mal "Risiko" .......und es wird immer größer)

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Ein Fall aus dem Petitionsausschuss aus 2002

... was so, durch die neuen klaren Gesetzesregelungen, nicht mehr möglich ist.

Die Baurechtsbehörde hat am 6. Februar 2002 die Errichtung eines Kindergartens in U. durch Nutzungsänderung
von zwei Gebäuden genehmigt, obwohl das Bauvorhaben nach den eingereichten Bauvorlagen nicht entsprechend den Anforderungen des § 39 Abs. 1 LBO sowie der maßgeblichen DIN 18 024 Teil 2 barrierefrei geplant war. U. a. ist das Obergeschoss des bestehenden zweigeschossigen Gebäudes, in dem zwei Kindergartengruppen untergebracht werden sollen, nur über eine außen an das Gebäude angebaute Treppe erschlossen.

Der Petent hatte für die Nutzungsänderung (Baukosten laut Bauantrag 1,25 Mio. €) keine Befreiung von der gesetzlichen Forderung der barrierefreien Erschließung des Gebäudes beantragt.
Die Baugenehmigung enthält u. a. folgende Auflagen:
„Das Gebäude ist gemäß § 39 LBO als barrierefreie Anlage zu gestalten. Die DIN 18 024 Teil 2 „barrierefreies
Bauen“ ist zu beachten. Demzufolge ist auch das Obergeschoss barrierefrei zu gestalten.“
Für die Baufreigabe wurde Folgendes bestimmt:
„Der ‚rote Punkt‘ wird nach Erfüllung folgender Auflagen ausgehändigt, wenn ...
3. planerisch nachgewiesen wurde, wie das Obergeschoss barrierefrei erschlossen wird.“

Gegen diese Voraussetzung zur Erteilung der Baufreigabe hat der Petent am 22. Februar 2002 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde dem Regierungspräsidium vorgelegt. Das Verfahren ruhte aufgrund des laufenden Petitionsverfahrens.
Die Baurechtsbehörde hat dem Petenten am 18. März 2002 die Teil-Baufreigabe für die Baumaßnahmen in dem nord-östlichen eingeschossigen Gebäude erteilt.

Am 18. März 2003 wurde unter Vorlage eines Grundrisses mit roter Markierung der Erdgeschoss-Einheit des süd-westlichen zweigeschossigen Gebäudes die Teilbaufreigabe für diese Einheit beantragt. Am 20. März 2003 hat die Baurechtsbehörde die Teilbaufreigabe für dieses Gebäude ohne Einschränkung und ohne Bezug auf den Antrag erteilt. Mit dem Umbau des Gebäudes wurde begonnen.n der Stadt erteilte Baufreigabe ist dem Widerspruch in der Hauptsache abgeholfen.
Die Petition hat sich damit erledigt.
Ergänzend wird bemerkt, dass die Baurechtsbehörde künftig sicherstellen wird, dass Bauvorhaben, die entsprechend § 39 LBO barrierefrei herzustellen sind, nur genehmigt werden, wenn eine barrierefreie Erschließung entsprechend DIN 18 024 Teil 2 planerisch nachgewiesen ist
(Quelle: Landtag von Baden-Württemberg - 13. Wahlperiode - Drucksache 13 / 2708)